RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0030

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs2;
GrEStGNov 1962;

Rechtssatz

§ 4 Abs 2 zweiter Satz GrEStG 1955 geht auf die GrEStG-Novelle, BGBl Nr 1962/225, zurück, die unter anderem auch den Zweck verfolgte, die Schaffung von Wohnungseigentum steuerlich in erhöhtem Ausmaß zu begünstigen. Deshalb wurde im § 4 Abs 2 GrEStG 1955 im bestimmten Umfang auch auf die nachträgliche Vorscheibung der Grunderwerbsteuer verzichtet, wenn der Erwerber eines Grundstückes nicht selbst den begünstigen Zweck erfüllt, sondern solche Kleinwohnungen durch einen anderen gemeinnützigen Bauträger innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren, gerechnet vom ersten Erwerb, errichtet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160030.X01

Im RIS seit

25.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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