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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs2;Rechtssatz
§ 4 Abs 2 zweiter Satz GrEStG 1955 geht auf die GrEStG-Novelle, BGBl Nr 1962/225, zurück, die unter anderem auch den Zweck verfolgte, die Schaffung von Wohnungseigentum steuerlich in erhöhtem Ausmaß zu begünstigen. Deshalb wurde im § 4 Abs 2 GrEStG 1955 im bestimmten Umfang auch auf die nachträgliche Vorscheibung der Grunderwerbsteuer verzichtet, wenn der Erwerber eines Grundstückes nicht selbst den begünstigen Zweck erfüllt, sondern solche Kleinwohnungen durch einen anderen gemeinnützigen Bauträger innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren, gerechnet vom ersten Erwerb, errichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160030.X01Im RIS seit
25.06.1992Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010