RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FinStrG §17 Abs6 idF 1988/414;
MRKZP 01te;
StGG Art2;
StGG Art5;

Rechtssatz

Eine staatliche Maßnahme, selbst wenn sie zur Erreichung ihres Zieles geeignet und erforderlich ist, darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zum gesellschaftlichen bzw politischen Wert dieses Zieles stehen; es darf nicht "mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden" (Hinweis Herzog in Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art 20, Lieferung 18, Seite 290).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160054.X06

Im RIS seit

07.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten