RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0063

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §161 Abs3;
BAO §183 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2707/50 E 28. November 1952 VwSlg 678 F/1952 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160063.X05

Im RIS seit

25.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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