RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0061

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §19 Abs3;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die bf Partei (diese ist ein ungarisches, staatliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Budapest, dem ein Unternehmenssitz in Österreich mangelt) jedenfalls nicht Arbeitgeber im Bundesgebiet iSd § 19 Abs 3 AuslBG gewesen ist, fehlte ihr bereits die Berechtigung zur Einbringung eines Antrages auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung. Diese Berechtigung stellt die Einstiegsvoraussetzung für das gesamte Verwaltungsverfahren dar; bei deren Fehlen hätte die Behörde mit Zurückweisung des Antrages vorzugehen gehabt. Daran ändert auch der Einwand der bf Partei nichts, das gesamte Verfahren sei auf eine Fehlinformation eines Bediensteten der Behörde erster Instanz zurückzuführen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090061.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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