RS VwGH Erkenntnis 1992/06/25 91/09/0109

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Rechtssatz

Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid (hier: Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979) einer Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) reicht die Vorlage der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung aus, sodaß kein Ersatz der Stempelmarken für eine entbehrliche (hier: dritte) Ausfertigung der Beschwerde gebührt.

Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen
Im RIS seit
04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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