RS Vwgh 1992/6/26 89/17/0010

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §91;
LAO Krnt 1983 §69;
LAO Krnt 1983 §85 Abs1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist zu unterscheiden, ob unter den "Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen" im § 85 Abs 1 Krnt LAO 1983 nur das persönliche Erscheinen des Geladenen vor der Beh im engeren Sinn oder etwa auch die durch dieses Erscheinen erhoffte Aufklärung über die in der Ladung angesprochenen Eigentumsverhältnisse betreffend die AG, deren Vorstand der Geladene ist, zu verstehen ist. Im letztgenannten Fall wäre der Verhängung der Zwangsstrafe die Bestimmung des § 85 Abs 1 Krnt LAO 1983 entgegengestanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170010.X04

Im RIS seit

26.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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