RS Vwgh 1992/6/26 89/17/0010

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
BAO §111 Abs1;
BAO §91;
LAO Krnt 1983 §69;
LAO Krnt 1983 §85 Abs1;

Rechtssatz

Die unwidersprochene Zurkenntnisnahme der Verhinderung am Erscheinen stellt de facto einen Verzicht der Beh auf die Ladung dar. Ein Ladungsbescheid wird durch eine neuerliche Ladung gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170010.X03

Im RIS seit

26.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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