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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Die unwidersprochene Zurkenntnisnahme der Verhinderung am Erscheinen stellt de facto einen Verzicht der Beh auf die Ladung dar. Ein Ladungsbescheid wird durch eine neuerliche Ladung gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170010.X03Im RIS seit
26.06.1992