RS Vwgh 1992/6/26 89/17/0010

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Veröffentlicht am 26.06.1992
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
LAO Krnt 1983 §85 Abs1;

Rechtssatz

Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist unter anderem dann unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt ist (Hinweis E 13.9.1988, 88/14/0084; E 22.4.1991, 90/15/0186). Die in diesen beiden Erkenntnissen gewählte Formulierung, die Verhängung einer Zwangsstrafe sei "nur" in den genannten Fällen unzulässig, ist erkennbar sachverhaltsbezogen zu verstehen, zumal die im erstgenannten Erkenntnis zitierte Belegstelle (Stoll, BAO Handbuch, S 257) eine solche allfällige Einschränkung nicht kennt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170010.X01

Im RIS seit

26.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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