RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0054

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §5a Abs1;
StGB §223 Abs2;

Rechtssatz

Ist der Fremde jahrelang mit einem gefälschen Reisepaß in Österreich unter falschem Namen aufgetreten, so ist jedenfalls die Annahme berechtigt, daß er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Erlassung und Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren, weshalb der Beh in einem solchen Fall keine Rechtswidrigkeit angelastet werden kann, wenn sie die Anhaltung des Fremden in Schubhaft als Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als notwendig erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180054.X01

Im RIS seit

29.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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