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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Ist der Fremde jahrelang mit einem gefälschen Reisepaß in Österreich unter falschem Namen aufgetreten, so ist jedenfalls die Annahme berechtigt, daß er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Erlassung und Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren, weshalb der Beh in einem solchen Fall keine Rechtswidrigkeit angelastet werden kann, wenn sie die Anhaltung des Fremden in Schubhaft als Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als notwendig erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180054.X01Im RIS seit
29.06.1992