RS Vwgh 1992/6/29 92/10/0010

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs5 Z1;
LMG 1975 §77 Abs1 Z19;
LMKV §1 Abs3 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0011

Rechtssatz

Mit dem Fall, daß Lebensmittel in Netzen zur Abgabe an Letztverbraucher bereitgehalten werden, hat der Gesetzgeber nur beispielhaft einen jener Fälle hervorgehoben, in denen in der Regel eine Verpackungsart die Warenprüfung nicht beeinträchtigt; durch die Einschränkung "soweit in diesen Fällen die Erkennbarkeit des Lebensmittels nicht beeinträchtigt wird", hat der Gesetzgeber gleichzeitig klargestellt, daß es auch in Fällen, in denen schon die Art der Verpackung in der Regel die Erkennbarkeit des Lebensmittels nicht beeinträchtigt, Kennzeichnungspflicht dann doch gegeben sein soll, wenn ausnahmsweise doch die Erkennbarkeit des Lebensmittels beeinträchtigt sein sollte. Jene Arten von aus verkaufstechnischen Gründen an Lebensmitteln, die zur Abgabe an den Letztverbraucher bereitgehalten werden, angebrachten Umhüllungen, die die Warenprüfungsmöglichkeit durch den Letztverbraucher ähnlich einem Netz nicht hindern, entrücken das verpackte Lebensmittel der Kennzeichnungspflicht, soweit sie nicht ausnahmsweise die Erkennbarkeit des Lebensmittels beeinträchtigen (Hinweis E 4.12.1979, 1913/79, E 11.10.1982, 82/10/0110; hier: Champignons in blauen Kunststofftassen mit durchsichtiger Dehnfolie).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100010.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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