RS Vwgh 1992/6/29 91/15/0154

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
BAO §238 Abs2;
BAO §6 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung vermag dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Auch gegenüber einem Haftenden kommt einer nur gegen den Hauptschuldner gesetzten Unterbrechungshandlung keine Wirksamkeit zu

(Hinweis E 28.9.1965, 18/65; E 1.7.1964, 1861/63,

E 17.12.1963, 1446/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150154.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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