RS Vwgh 1992/6/29 91/15/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 12/1992, S 907-910 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0102 E 5. Oktober 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag ist darin zu erblicken, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus Einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs 3 GebG nicht im Wege steht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Vertrag Mietvertrag Bestandvertrag bestimmte Zeit zeitliche Begrenzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150040.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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