RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0243

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §4;
KFG 1967 §64 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §146;
StGB §147;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der Fremde von inländischen Gerichten einmal wegen Betruges und einmal wegen schweren Betruges zu jeweils einer Geldstrafe verurteilt und stellte ihm die Beh hierauf für den Fall weiterer Rechtsbrüche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Aussicht, hat er jedoch dessenungeachtet in der Folge ua eine Übertretung nach dem FrPolG, eine nach § 5 Abs 1 StVO und eine nach § 64 Abs 1 KFG begangen, wofür er verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, so überwiegen die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn die privaten Interessen des Fremden und seiner Angehörigen am weiteren Verbleib in Österreich auch dann, wenn er seit ungefähr 13 Jahren im Inland wohnhaft ist, seine Ehefrau und seine zwei in Österreich geborenen, nunmehr schulpflichtigen Kinder hier leben und er selbst hier eine Pizzeria betreibt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180243.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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