RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0098

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §32;
AAV §33;
AAV §34;
AAV §35;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Lautet der Spruch des Strafbescheides dahingehend, der Besch habe es als Bevollmächtigter eines namentlich genannten Arbeitgebers zu verantworten, daß an einem bestimmten Tag an einem näher beschriebenen Ort unterlassen worden sei, die Gefahrenstellen bei der "Extruder-Anlage SPRA 10 (Objekt M38)" entsprechend zu sichern, die verriegelbare Schutzvorrichtung sei offen und unwirksam, ein Not-Aus-Schalter allein unzureichend gewesen, so ergibt sich daraus nicht, hinsichtlich welcher "Gefahrenstellen" eine Sicherung unterlassen wurde, sodaß eine rechtlich einwandfreie Subsumtion der dem Besch vorgeworfenen Unterlassung nicht möglich ist, kommen doch hiefür mehrere Bestimmungen der AAV in Betracht (vgl § 33, § 34, § 35 AAV). Damit gewinnt auch der Umstand Bedeutung, daß der spruchgemäße Vorwurf der Unterlassung, die Gefahrenstellen "entsprechend" zu sichern, gleichfalls einer Konkretisierung entbehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180098.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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