RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0234

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0196 2

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen; der als Besch verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene kann sich aber nur dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Besch angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragen eingelangt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180234.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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