RS Vwgh 1992/6/29 92/15/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs3 litb;
FinStrG §89 Abs4;
RAO 1945 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1982/11, S 838-840)

Rechtssatz

Daß in Abrechnungen, Honorarnoten und Quittungen eines Rechtsanwaltes auch Namen von Klienten sowie für erbrachte Leistungen enthalten sind, führt noch nicht dazu, diese als zur Information des Rechtsanwaltes hergestellt und damit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegend, anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150090.X04

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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