RS Vwgh 1992/6/29 92/18/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0196 3

Stammrechtssatz

Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein entsprechendes, die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Besch auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zutimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0323). Mit dem bloßen Hinweis im Verwaltungsstrafverfahren, er habe den Arbeitnehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, hat der Besch dies nicht im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung des VwGH unter Beweis gestellt. Die Beh ist nicht verpflichtet, diesbezüglich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu pflegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180234.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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