Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §123 Abs2;Rechtssatz
Die etwa leichtfertige oder mutwillige Führung des Rechtsstreites muß nicht geprüft werden, weil diese Kriterien nach dem Gesetz nur auf den "Sachfälligen" anzuwenden sind, somit andere unter § 123 Abs 2 WRG zu subsumierende Fälle betreffen, wobei im vorliegenden Fall die Bf selbst die zum Kostenersatz verpflichtete "Sachfällige" ist (hier: Bf bekämpfte den ihm auferlegten Parteikostenersatz von 100 Prozent der verzeichneten Kosten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070114.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009