RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0114

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §123 Abs2;

Rechtssatz

Die etwa leichtfertige oder mutwillige Führung des Rechtsstreites muß nicht geprüft werden, weil diese Kriterien nach dem Gesetz nur auf den "Sachfälligen" anzuwenden sind, somit andere unter § 123 Abs 2 WRG zu subsumierende Fälle betreffen, wobei im vorliegenden Fall die Bf selbst die zum Kostenersatz verpflichtete "Sachfällige" ist (hier: Bf bekämpfte den ihm auferlegten Parteikostenersatz von 100 Prozent der verzeichneten Kosten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070114.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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