RS Vwgh 1992/6/30 89/07/0166

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §101 Abs3;

Rechtssatz

Ein unter Berufung auf einen vorhandenen Betrauungsakt (Ermächtigungsakt) gemäß § 101 Abs 3 WRG erlassener Bescheid ist der delegierenden Behörde zuzurechnen; im Fall der Delegierung des Landeshauptmannes durch den Bundesminister ist der Instanzenzug erschöpft; ein solcher Bescheid kann daher vor dem VwGH angefochten werden, wobei belangte Behörde die delegierte Behörde ist - die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" ist daher zutreffend (Hinweis E 30.6.1981, 81/07/0040; VwSlg 10504 A/1981).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070166.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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