RS Vwgh 1992/6/30 91/11/0124

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Liegen bestimmte Tatsachen iSd § 66 Abs 2 lit c KFG vor, so hat die Kraftfahrbehörde eine dem Gesetz entsprechende Wertung dieser Tatsachen gem § 66 Abs 3 KFG vorzunehmen, wobei für eine solche Wertung unter anderem die seit der Begehung der strafbaren Handlung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist (Hinweis E 28.4.92, 91/11/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110124.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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