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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Liegen bestimmte Tatsachen iSd § 66 Abs 2 lit c KFG vor, so hat die Kraftfahrbehörde eine dem Gesetz entsprechende Wertung dieser Tatsachen gem § 66 Abs 3 KFG vorzunehmen, wobei für eine solche Wertung unter anderem die seit der Begehung der strafbaren Handlung verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend ist (Hinweis E 28.4.92, 91/11/0158).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110124.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009