RS Vwgh 1992/6/30 92/11/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Es widerspricht dem von der Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz der Gleichberechtigung aller Wehrpflichtigen (§ 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990), mangels erkennbarer sachlicher Differenzierung in Ansehung der Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG einen erfolgreichen Berufsmusiker, welcher sich während des Aufschubes des Antrittes des Grundzivildienstes bereits eine Künstlerlaufbahn aufgebaut hat und nunmehr aus dieser Tatsache die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung seiner Laufbahn abzuleiten versucht, anders zu behandeln als andere Zivildienstpflichtige (so etwa einen Unternehmer). (Hinweis E 30.6.87, 87/11/0093)

Schlagworte

jugendgefährdendes Druckwerk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110104.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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