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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;Rechtssatz
Es widerspricht dem von der Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz der Gleichberechtigung aller Wehrpflichtigen (§ 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990), mangels erkennbarer sachlicher Differenzierung in Ansehung der Befreiung nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG einen erfolgreichen Berufsmusiker, welcher sich während des Aufschubes des Antrittes des Grundzivildienstes bereits eine Künstlerlaufbahn aufgebaut hat und nunmehr aus dieser Tatsache die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung seiner Laufbahn abzuleiten versucht, anders zu behandeln als andere Zivildienstpflichtige (so etwa einen Unternehmer). (Hinweis E 30.6.87, 87/11/0093)
Schlagworte
jugendgefährdendes DruckwerkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110104.X03Im RIS seit
11.07.2001