RS Vwgh 1992/6/30 92/05/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §13 Abs3;
AWG 1990 §35 Abs2 Z3;
AWG 1990 §35 Abs2 Z8;
BauO Wr §63 Abs1;
GewO 1973 §353;

Rechtssatz

Aus § 35 Abs 2 Z 3 und Z 8 AWG 1990 ergibt sich für einen ASt nicht die Verpflichtung, seinem Ansuchen um Bewilligung der Ausfuhr von Abfällen Belege anzuschließen, aus denen sich ergibt, daß die dort genannten Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind. Anders als etwa im § 353 GewO 1973 (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0216, VwSlg 11246 A/1983) oder im § 63 Abs 1 Wr BauO sieht die Vorschrift des § 35 Abs 2 Z 3 und Z 8 AWG 1990 keine derartige Verpflichtung vor, sondern umschreibt jene materiellen Voraussetzungen, welche ua erfüllt sein müssen, damit die Behörde die beantragte Ausfuhrbewilligung erteilen darf. Es war daher rechtswidrig, das vorliegende Ansuchen unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen behebbare BeilagenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050069.X02

Im RIS seit

30.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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