RS Vwgh 1992/7/1 92/01/0012

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Hat der Asylwerber den Asylantrag erst mehr als ein halbes Jahr nach seiner Einreise gestellt, spricht dieser Umstand in Verbindung damit, daß er nie behauptet hat, es seien erst zu einem späteren Zeitpunkt Verfolgungshandlungen entstanden, dagegen, daß bei ihm eine wohlbegründete Furcht aus einem in der Konvention genannten Grund, in seinem Heimatland verfolgt zu werden, besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010012.X02

Im RIS seit

01.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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