Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Hat der Asylwerber den Asylantrag erst mehr als ein halbes Jahr nach seiner Einreise gestellt, spricht dieser Umstand in Verbindung damit, daß er nie behauptet hat, es seien erst zu einem späteren Zeitpunkt Verfolgungshandlungen entstanden, dagegen, daß bei ihm eine wohlbegründete Furcht aus einem in der Konvention genannten Grund, in seinem Heimatland verfolgt zu werden, besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010012.X02Im RIS seit
01.07.1992