RS Vwgh 1992/7/1 91/13/0062

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §28 Abs2 idF 1981/520;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der letzte Satz des § 28 Abs 2 EStG 1972 idF 1981/520 soll nach den Intentionen des Gesetzgebers verhindern, daß ein und derselbe Betrag, der bereits durch eine Zehntelabsetzung von Großreparaturen steuerlich berücksichtigt wurde, im Wege der (durch den Wert der Großreparatur erhöhten) fiktiven Anschaffungskosten ein weiteres Mal die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermindert. Abgesehen davon, daß eine gesetzliche Regelung entgegen einer allenfalls bestehenden "Verwaltungspraxis" nicht jedenfalls als gleichheitswidrige Verschlechterung der Rechtsposition des Abgabenpflichtigen angesehen werden kann, hat der Gesetzgeber mit

§ 28 Abs 2 letzter Satz EStG 1972 idF 1981/520 eine Regelung getroffen, mit der eine sachlich nicht gerechtfertigte Doppel-Berücksichtigung eines Aufwandes und damit eine Gleichheitswidrigkeit vermieden werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130062.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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