RS Vwgh 1992/7/1 90/12/0216

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447 ;
RGV 1955 §10 Abs2;

Rechtssatz

Ein dienstliches Interesse an der Benützung eines beamteneigenen Kfz liegt dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120216.X05

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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