RS Vwgh 1992/7/1 92/01/0012

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Daß der Asylwerber mangels Schulbildung bei der Erstbefragung nicht in der Lag eist seine Ängste entsprechend zu formulieren, kann nicht angenommen werden, weil es nicht auf eine bestimmte Wortwahl ankommt, und solche Ängste auch ohne hinreichende Schulbildung zum Ausdruck gebracht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010012.X01

Im RIS seit

01.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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