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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Daß der Asylwerber mangels Schulbildung bei der Erstbefragung nicht in der Lag eist seine Ängste entsprechend zu formulieren, kann nicht angenommen werden, weil es nicht auf eine bestimmte Wortwahl ankommt, und solche Ängste auch ohne hinreichende Schulbildung zum Ausdruck gebracht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010012.X01Im RIS seit
01.07.1992