RS Vwgh 1992/7/1 91/13/0046

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1422;
BAO §211 Abs1;

Rechtssatz

Das Erlöschen der Abgabenschuld wird unter anderem durch die Entrichtung der Abgaben bewirkt (Hinweis E 8.6.1967, 45/67, VwSlg 3625 F/1967). Eine Anwendbarkeit des § 1422 ABGB kommt für eine Abtretung von Abgabenforderungen nicht in Betracht (Hinweis E 7.5.1965, 894/64). Die AbgBeh geht daher zu Recht davon aus, daß durch eine erfolgte Einlösung einer Abgabenschuld dieselbe als nicht entrichtet anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130046.X01

Im RIS seit

01.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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