RS Vwgh 1992/7/1 91/13/0046

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litb;
BAO §227;
BAO §228;

Rechtssatz

Eine Einzahlung mittels Erlagscheines und der damit übereinstimmende Buchungsvorgang zieht nicht jedenfalls das Erlöschen der Abgabenschuld nach sich; dies ist auch aus der Bestimmung des § 228 erster Satz BAO ersichtlich. Danach ist § 227 BAO (betreffend Mahnung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten) unter anderem auf Abgabenschuldigkeiten anzuwenden, die deswegen wieder aufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird. Da das Gesetz somit ausdrücklich von der Möglichkeit eines Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit und Rückgängigmachung der Gebarung ausgeht, kann dem bloß faktischen Vorgang der Einzahlung mittels Erlagscheines eine rechtliche Relevanz nicht zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130046.X04

Im RIS seit

01.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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