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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Für den Standpunkt eines Asylwerbers ist nichts zu gewinnen, wenn nur von der abstrakten Möglichkeit einer Verfolgung ausgegangen werden könnte (hier wegen Medikamentendiebstahls für verletzte Freiheitskämpfer der albanischen Minderheit in Jugoslawien), hat doch der Asylwerber nichts dargetan, daß diese Tat den Behörden des Heimatlandes in der Zwischenzeit bereits bekannt geworden sei oder aufgrund welcher Umstände damit zu rechnen sei, daß sie ihnen noch bekannt werden würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010066.X01Im RIS seit
01.07.1992