RS Vwgh 1992/7/1 92/01/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Für den Standpunkt eines Asylwerbers ist nichts zu gewinnen, wenn nur von der abstrakten Möglichkeit einer Verfolgung ausgegangen werden könnte (hier wegen Medikamentendiebstahls für verletzte Freiheitskämpfer der albanischen Minderheit in Jugoslawien), hat doch der Asylwerber nichts dargetan, daß diese Tat den Behörden des Heimatlandes in der Zwischenzeit bereits bekannt geworden sei oder aufgrund welcher Umstände damit zu rechnen sei, daß sie ihnen noch bekannt werden würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010066.X01

Im RIS seit

01.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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