RS Vwgh 1992/7/1 92/01/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
RAO 1868 §1;

Rechtssatz

Bei der den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Frage, ob zu den Pflichten aus einem Dienstvertrag Tätigkeiten zählen, die zu den befugten Aufgaben eines österreichischen Rechtsanwaltes zählen, handelt es sich weder um ein "Recht" noch um ein "Rechtsverhältnis", das Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung sein könnte, sondern um eine rechtliche Qualifikation, die hier überdies nicht einen gegenwärtig existierenden Sachverhalt betroffen hätte, sondern ein vom Bf lediglich beabsichtigtes Verhalten (hier Antrag auf Feststellung der Vereinbarkeit einer beabsichtigen Tätigkeit als Dienstnehmer bei Rechtsanwälten in Liechtenstein mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010043.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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