RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1992
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit des Nachbarn (§ 77 Abs 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 1 legcit) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 2 legcit), um die Lösung einer Rechtsfrage. Bei Lösung dieser Rechtsfrage ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nach der diesbezüglich eindeutigen Anordnung des § 77 Abs 2 GewO 1973 zwischen den Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu differenzieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040052.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten