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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Veränderungsmaßnahmen an einer bestehenden Betriebsanlage stellen nur dann eine nach § 81 GewO 1973 zu beurteilende Änderung dar, wenn zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Es ist daher eine Gesamtumwandlung der Anlage unter Wegfall dieses Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 legcit anzusehen (Hinweis E 17.3.1987, 86/04/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040080.X01Im RIS seit
02.07.1992