RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0080

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Veränderungsmaßnahmen an einer bestehenden Betriebsanlage stellen nur dann eine nach § 81 GewO 1973 zu beurteilende Änderung dar, wenn zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Es ist daher eine Gesamtumwandlung der Anlage unter Wegfall dieses Zusammenhanges nicht als Änderung im Sinne des § 81 legcit anzusehen (Hinweis E 17.3.1987, 86/04/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040080.X01

Im RIS seit

02.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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