RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0056

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §71a idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 idF 1988/399;

Rechtssatz

Ungeachtet des nach dem Gesetz für die Auflagenvorschreibung vorgegebenen Rahmens hat die Behörde allerdings im Einzelfall auch zu prüfen, mit welcher am wenigsten einschneidenden Vorkehrung das Auslangen gefunden werden kann (Hinweis E 19.3.1982, 81/04/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040056.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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