RS Vwgh 1992/7/2 91/16/0071

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §209 Abs1;
GrEStG 1955 §17 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0073 91/16/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0137 E 31. Jänner 1985 VwSlg 5956 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Jede, zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbricht die Verjährung gegenüber allen gemäß § 17 Z 4 GrEStG am zu versteuernden Erwerbsvorgang beteiligten Personen (Hinweis E 16.9.1982, 81/16/0169 sowie auf Stoll, BAO S 484 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160071.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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