RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0064

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
VStG §51 Abs6;

Rechtssatz

Ein Verbot der reformatio in peius, wie es nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs 6 VStG vorgesehen ist, ist dem AVG fremd. Soweit es im Hinblick auf den durch § 81 Abs 1 in Verbindung mit § 77 GewO 1973 gegebenen rechtlichen Maßstab geboten war, durfte die belBeh als Berufungsbehörde somit auch Auflagen, die eine gegenüber den Bescheiden der Vorinstanzen stärkere Belastung des Bf bewirken, vorschreiben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040064.X02

Im RIS seit

02.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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