RS Vwgh 1992/7/7 92/08/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2615/79 E VS 2. Juli 1980 VwSlg 10192 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ist aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar, welche Behörde als Berufungsbehörde (zB "der Landeshauptmann") über eine eingebrachte Berufung entschieden hat und ist diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes (zB des Kraftfahrgesetzes) auch zuständig zu entscheiden, so ist der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, mag auch am Schluß des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde (zB "Landesregierung") aufscheinen (ebenso bereits VerfSlg 2863/55 und 7195/73).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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