RS Vwgh 1992/7/7 88/08/0127

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;
GmbHG §20;
GmbHG §39 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/12 87/08/0164 2

Stammrechtssatz

Ein Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH kann allein wegen eines Anteiles von nur 25 vH am Stammkapital der GmbH nach dem Gesetz keinen bestimmenden Einfluß auf diese Gesellschaft ausüben, es sei denn, daß der geschäftsführende Gesellschafter faktisch mehr Rechte in Anspruch nimmt, als ihm auf Grund des Gesellschaftsvertrages und des Geschäftsführervertrages zustehen (Hinweis E 20.3.1981, 3385/79).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080127.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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