RS Vwgh 1992/7/7 91/08/0065

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (hier ist die bescheiderlassende Behörde sowohl aus dem Spruch des Bescheides als auch aus dem dem Bescheid angeschlossenen Rückschein ersichtlich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080065.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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