RS Vwgh 1992/7/7 88/08/0127

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;
GmbHG §20;
GmbHG §39 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde verwendet den Begriff der Sperrminorität in dem Sinn, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse der Generalversammlung, die einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel des Stammkapitals bedürften, kraft seines Stimmenanteiles (24,93 vH) verhindern könne. Diese Argumentation ist verfehlt. Es ist für die Frage der persönlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG unerheblich, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Lage ist, Beschlüsse der Generalversammlung über die Abänderung des Gesellschaftsvertrages, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Auflösung der Gesellschaft oder an den anderen im § 9 Abs 6 des Gesellschaftsvertrages taxativ aufgezählten Geschäftsvorfällen zu verhindern. Entscheidend ist vielmehr, ob es ihm möglich war zu verhindern, daß ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer Weisungen über die Ausübung dieser Beschäftigung, also hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhaltens, erteilt werden. Dies war nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich. Der Gesellschafter-Geschäftsführer war nämlich mit seinem Stimmenanteil nicht in der Lage, die mit einfacher Mehrheit in diesen Angelegenheiten zu fassenden Beschlüsse der Generalversammlung zu verhindern.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080127.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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