RS Vwgh 1992/7/8 91/03/0276

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Da sich im Aufstellungsbereich der beabsichtigten Ankündigung (Kreuzung) immer wieder Verkehrsunfälle auch mit Personenschaden ereignen, bedarf es weder der vom Antragsteller vermißten Vornahme einer Verkehrsfrequenzmessung noch der Feststellung, ab welcher Anzahl von Verkehrsunfällen pro Jahr einer Kreuzung der Status einer "unfallträchtigen Stelle" zukommt, aus welchem Grund die beabsichtigte Ankündigung eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs erwarten läßt, die der Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung iSd

§ 84 Abs 3 StVO entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030276.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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