RS Vwgh 1992/7/9 92/06/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;

Rechtssatz

Der Bestand der Vertretungsbefugnis ist auch dann Voraussetzung der Vertretung, wenn die Behörde von der Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht absieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060097.X01

Im RIS seit

09.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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