RS Vwgh 1992/7/9 92/10/0023

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §17;
SchUG 1986 §18;
SchUG 1986 §19;
SchUG 1986 §20 Abs1;
SchUG 1986 §71;

Rechtssatz

Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Im Rahmen der Leistungsbeurteilung ist nicht zu prüfen, ob seitens der Schule bzw der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung (hier: Hörbehinderung) oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und auch nicht gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluß (Hinweis E 11.2.1980, 1272/80 und E 9.3.1981, 3420/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100023.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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