RS Vwgh 1992/7/9 91/16/0098

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
35/03 Taragesetz Wertzollgesetz

Norm

BAO §119 Abs1;
FinStrG §35 Abs2;
WertZG 1980 §11 Abs1;
ZollG 1955 §52;

Rechtssatz

Durch die ständige Bereitschaft, den tatsächlichen Wert des eingeführten Gegenstandes anzugeben, erfüllt der Abgabepflichtige die ihn treffende abgabenrechtliche Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht NICHT. Dieser Verpflichtung kann nur durch eine entsprechende Angabe nachgekommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160098.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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