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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Durch die ständige Bereitschaft, den tatsächlichen Wert des eingeführten Gegenstandes anzugeben, erfüllt der Abgabepflichtige die ihn treffende abgabenrechtliche Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht NICHT. Dieser Verpflichtung kann nur durch eine entsprechende Angabe nachgekommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160098.X01Im RIS seit
14.11.2001