RS Vwgh 1992/7/9 90/19/0579

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §13 Abs1;
AAV §13 Abs2;
AAV §8 Abs1;
AAV §97;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der Antrag einer GmbH auf Zulassung einer Abweichung iSd § 97 AAV vom BMW mit der Begründung zurückgewiesen, die GmbH sei nicht Inhaberin der betreffenden Betriebsanlage, so hat diese Entscheidung keine Bedeutung für die Frage, ob das Verhalten des Geschäftsführers dieser GmbH gem § 8 Abs1, § 13 Abs 1 und § 13 Abs 2 AAV strafbar ist oder nicht; insbesondere ist keine bindende Wirkung iS einer fehlenden Strafbarkeit gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190579.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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