RS Vwgh 1992/7/9 91/19/0270

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 90/19/0206 1

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 und 2 ARG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, sodaß der Besch im Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; dabei hat er initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190270.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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