RS Vwgh 1992/7/16 92/06/0082

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §474;
BauO Tir 1989 §4;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Gedanken, daß ein Grundstück gemäß § 4 Tir BauO nicht zur Bebauung geeignet sei, wenn es mit einer Weidedienstbarkeit belastet ist, kann nicht gefolgt werden. Handelt es sich dabei doch nicht um eine "Widmung" eines Grundstücks im Sinn des § 4 Abs 1 legcit, worunter nur die Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes verstanden werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060082.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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