RS Vwgh 1992/7/16 91/09/0158

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §66 Abs4;
HKG 1946 §30 Abs5 litc;
HKG 1946 §53a;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/16 91/09/0143 1

Stammrechtssatz

Fehlt es an einem von einem zuständigen Kammerorgan gefaßten erstinstanzlichen Bescheid, so hat die belBeh dadurch, daß sie dies im Instanzenzug nicht aufgegriffen hat, den angefochtenen Bescheid (hier: betreffend Entrichtung der Einverleibungsgebühr) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090158.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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