RS Vwgh 1992/7/16 92/09/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §27 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §27 idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
StGB §34 Z16;
VStG §19;
VStG §20;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 91/09/0068 6

Stammrechtssatz

Die nach dem Sozialversicherungsrecht (im Beschwerdefall) erfolgte Meldung der beschäftigten Ausländer im Strafverfahren nach dem AuslBG (insb im Hinblick auf die durch die Nov zum AuslBG, BGBl Nr 231/1988, im zweiten Satz des § 27 eingeführte Übermittlungspflicht bestimmter Daten durch die Träger der Sozialversicherung an die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung; nunmehr seit der Nov BGBl Nr 1990/450 unverändert § 27 Abs 1 zweiter Satz) stellt einen Milderungsgrund iSd

§ 34 Z 16 zweiter Tatbestand StGB dar.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090052.X03

Im RIS seit

16.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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