RS Vwgh 1992/7/16 91/09/0158

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §56;
B-VG Art83 Abs2;
HKG 1946 §12;
HKG 1946 §53a;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57b Abs4;
HKG 1946 §57f Abs1;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g Abs2;
HKG 1946 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Auffassung der belBeh, der Sektionsobmann sei gem § 30 Abs 2 der Rahmengeschäftsordnung der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft ohne Delegierung zur Bescheiderlassung zuständig, weil es sich dabei um ein "laufendes Geschäft" handle, vermag der VwGH nicht zu folgen. Dies schon deshalb, weil die Erlassung von Bescheiden als hoheitliche Tätigkeit kein "laufendes Geschäft" darstellt, aber auch deshalb, weil eine Zuständigkeit des Sektionsobmannes hiezu im Gesetz normiert sein müßte, um dem Erfordernis der Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters zu genügen. Aus § 57g Abs 2 HKG ergibt sich aber nicht, daß der Sektionsobmann zur Bescheiderlassung berufen ist, woraus sich iZm den Bestimmungen über die Delegierung die Erforderlichkeit einer solchen als Grundlage einer Bescheiderlassung durch den Obmann ergibt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090158.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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