RS Vwgh 1992/7/20 91/19/0201

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Veröffentlicht am 20.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §14 Abs2;
AZG §16 Abs2;
AZG §28 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Erteilen von Weisungen hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften stellt nur einen Teil des betrieblichen Kontrollsystems in einem Transportunternehmen dar; diese Maßnahme reicht für sich allein keineswegs aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, daß bei Erfüllung von Fahrtaufträgen (insbesondere ins Ausland und den damit in der Regel gegebenen Möglichkeiten flexiblerer Zeiteinteilung durch den Lenker) die Arbeitszeitvorschriften tatsächlich eingehalten werden (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247; E 2.7.1990, 90/19/0054).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190201.X04

Im RIS seit

20.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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